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Die Fahrten in „Freid, Not un Dood"
Von Alfons Schwerter
Das Heuerlingswesen mit seinen Höhen und Tiefen
hat bei uns über 300 Jahre bestanden und als wir bei uns von einem „Wirtschaftswunder"
sprachen, verschwand das Heuerlingssystem in einem guten Jahrzehnt. Wenn man als
nachgeborener Bauernsohn heiraten wollte, dann musste man bei seinem Bruder,
Schwager oder einem bekannten Bauern in ein Heuerhaus ziehen. Man ging ein
Pacht-Arbeitsverhältnis ein. Man gehörte zum Hof, man trieb sein Vieh in die
Mark, so wie der Bauer es tat.
Für den Bauern war es eine Selbstverständlichkeit, dass man den Kilmerwagen
fuhr, dass man in Notfällen den Kutschwagen anspannte, dass man den
Verstorbenen zum Friedhof fuhr.
Damals galt der Satz: „Ein Mann, ein Wort!" Fast alles war ja mündlich
geregelt. Und eine weitere Volksweisheit kam auf. „Einen gauen Naober is mehr
wert as tein Süsters un Brauers, dei wiet wäge wohnt."
Eine ganz andere Situation trat ein, als nach 1820 die ersten Marken geteilt
wurden. Bei kleineren Marken verzichtete der Staat auf seine ihm zustehende
Tertiafläche.
Es entstanden die Neubauern und die Häusler, die zum Teil eine eigene
Nachbarschaft bildeten, aber sie waren ohne ein Pferdegespann. Jetzt galt es,
dass der „Burvaogt" eine Regelung für besondere Fälle fand.
Jeder Neubauer und der Häusler wurden einem Pferdegespannbesitzer zugeteilt.
Dieser musste in besonderen Fällen, in Not und Tod, seine Pferde anspannen und
für den ihm zugeteilten Kottenbesitzer eine Fuhre leisten. Das war der Fall bei
einer Kindtaufe, bei einer Hochzeit und bei einem Todesfall. Als Gegenleistung
für diese Fahrten, die ein Bauer zu leisten hatte, musste der
Nichtpferdebesitzer jährlich eine unentgeltliche Hilfe für 1-2 Tage in der
Getreideernte oder zur Zeit der Kartoffelernte leisten. Diese Hilfeleistung, ob
an ein oder eineinhalb oder an zwei Tagen, war örtlich verschieden.
Schriftliche Abmachungen waren ganz selten.
Alles war mündlich geregelt. Ältere Menschen wissen noch, dass diese
Regelungen, Fahrten zu übernehmen in Not und Tod, bis zur Nazizeit hin hier bei
uns üblich waren und man im Sommer die Arbeitsleistungen zu erfüllen hatte.
Schriftliche Verträge über eine Vereinbarung in
Not und Tod sind sehr selten. Ein solcher konnte bei einem ehemaligen Heuermann
entdeckt werden. Es muss allerdings gesagt werden, dass dieser Vertrag etwas aus
dem Rahmen fällt, da der Pächter auf der alten Zellerstelle Wrochtmann in
Bokern, wozu sieben Heuerstellen gehörten, diese alte ortsübliche Regelung zu
erfüllen hatte und die Heuerleute verpflichtet waren, die unentgeltlichen
Arbeitsleistungen bei diesem Pächter zu erfüllen.
In einem Rahmenvertrag, den der Zeller Pagenstert aus Westerbakum im März 1926
mit seinen sieben Bokerner Heuerleuten abgeschlossen hat - Besonderheiten sind
jeweils am Ende eines Vertrages angeführt - heißt es im Paragraf 19: „Fuhren
mit Not-und Todesfällen - Der Pächter Rethmann verpflichtet sich, für
diejenigen anderen Pächter, die diese Vereinbarung für die Vertragszeit
eingehen wollen, die ortsüblichen Fuhren in Not- und Todesfällen gegen 1 1/2
tätige unentgeltliche Arbeitshilfe pro Jahr zu übernehmen."
Im Sommer 1938 kündigte die Ww. Koldehoff, die
auf der Wrochtmanns Stelle eine Heuerstelle von 6,5 ha inne hatte, dem Pächter
Heinr. Rethmann die Bereitschaft, weiterhin die 1 1/2 Tage unentgeltlicher
Hilfeleistung zu tätigen. Der Ortsbauernführer und Pächter der
Wrochtmanns-Stelle wandte sich an die Kreisbauernschaft in Vechta. Dieselbe
teilte am 4. August der Ww. Koldehoff mit: „Der Vertrag liegt hier vor, woraus
ich ersehe, dass Sie zu dieser Arbeitsleistung verpflichtet sind. Sie sind nach
wie zuvor verpflichtet, die 1 1/2 Tage unentgeltliche Arbeitshilfe pro Jahr dem
Hauptpächter Rethmann zu leisten.''
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