Heimatverein Lohne e.V.
Presseschau:   - Heimatblätter vom Oktober  2003 -

Die Fahrten in „Freid, Not un Dood"

Von Alfons Schwerter

Das Heuerlingswesen mit seinen Höhen und Tiefen hat bei uns über 300 Jahre bestanden und als wir bei uns von einem „Wirtschaftswunder" sprachen, verschwand das Heuerlingssystem in einem guten Jahrzehnt. Wenn man als nachgeborener Bauernsohn heiraten wollte, dann musste man bei seinem Bruder, Schwager oder einem bekannten Bauern in ein Heuerhaus ziehen. Man ging ein Pacht-Arbeitsverhältnis ein. Man gehörte zum Hof, man trieb sein Vieh in die Mark, so wie der Bauer es tat.
Für den Bauern war es eine Selbstverständlichkeit, dass man den Kilmerwagen fuhr, dass man in Notfällen den Kutschwagen anspannte, dass man den Verstorbenen zum Friedhof fuhr.
Damals galt der Satz: „Ein Mann, ein Wort!" Fast alles war ja mündlich geregelt. Und eine weitere Volksweisheit kam auf. „Einen gauen Naober is mehr wert as tein Süsters un Brauers, dei wiet wäge wohnt."
Eine ganz andere Situation trat ein, als nach 1820 die ersten Marken geteilt wurden. Bei kleineren Marken verzichtete der Staat auf seine ihm zustehende Tertiafläche.
Es entstanden die Neubauern und die Häusler, die zum Teil eine eigene Nachbarschaft bildeten, aber sie waren ohne ein Pferdegespann. Jetzt galt es, dass der „Burvaogt" eine Regelung für besondere Fälle fand.
Jeder Neubauer und der Häusler wurden einem Pferdegespannbesitzer zugeteilt. Dieser musste in besonderen Fällen, in Not und Tod, seine Pferde anspannen und für den ihm zugeteilten Kottenbesitzer eine Fuhre leisten. Das war der Fall bei einer Kindtaufe, bei einer Hochzeit und bei einem Todesfall. Als Gegenleistung für diese Fahrten, die ein Bauer zu leisten hatte, musste der Nichtpferdebesitzer jährlich eine unentgeltliche Hilfe für 1-2 Tage in der Getreideernte oder zur Zeit der Kartoffelernte leisten. Diese Hilfeleistung, ob an ein oder eineinhalb oder an zwei Tagen, war örtlich verschieden. Schriftliche
Abmachungen waren ganz selten. Alles war mündlich geregelt. Ältere Menschen wissen noch, dass diese Regelungen, Fahrten zu übernehmen in Not und Tod, bis zur Nazizeit hin hier bei uns üblich waren und man im Sommer die Arbeitsleistungen zu erfüllen hatte.

Schriftliche Verträge über eine Vereinbarung in Not und Tod sind sehr selten. Ein solcher konnte bei einem ehemaligen Heuermann entdeckt werden. Es muss allerdings gesagt werden, dass dieser Vertrag etwas aus dem Rahmen fällt, da der Pächter auf der alten Zellerstelle Wrochtmann in Bokern, wozu sieben Heuerstellen gehörten, diese alte ortsübliche Regelung zu erfüllen hatte und die Heuerleute verpflichtet waren, die unentgeltlichen Arbeitsleistungen bei diesem Pächter zu erfüllen.
In einem Rahmenvertrag, den der Zeller Pagenstert aus Westerbakum im März 1926 mit seinen sieben Bokerner Heuerleuten abgeschlossen hat - Besonderheiten sind jeweils am Ende eines Vertrages angeführt - heißt es im Paragraf 19: „Fuhren mit Not-und Todesfällen - Der Pächter Rethmann verpflichtet sich, für diejenigen anderen Pächter, die diese Vereinbarung für die Vertragszeit eingehen wollen, die ortsüblichen Fuhren in Not- und Todesfällen gegen 1 1/2 tätige unentgeltliche Arbeitshilfe pro Jahr zu übernehmen."

Im Sommer 1938 kündigte die Ww. Koldehoff, die auf der Wrochtmanns Stelle eine Heuerstelle von 6,5 ha inne hatte, dem Pächter Heinr. Rethmann die Bereitschaft, weiterhin die 1 1/2 Tage unentgeltlicher Hilfeleistung zu tätigen. Der Ortsbauernführer und Pächter der Wrochtmanns-Stelle wandte sich an die Kreisbauernschaft in Vechta. Dieselbe teilte am 4. August der Ww. Koldehoff mit: „Der Vertrag liegt hier vor, woraus ich ersehe, dass Sie zu dieser Arbeitsleistung verpflichtet sind. Sie sind nach wie zuvor verpflichtet, die 1 1/2 Tage unentgeltliche Arbeitshilfe pro Jahr dem Hauptpächter Rethmann zu leisten.''

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